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    Glossar

    Schutzhaft

     

    Eine so genannte „Schutzhaft“ wurde bereits 1850 in Preußen eingeführt und nach dessen Gründung für das Deutsche Reich insgesamt übernommen. Der Begriff der „Schutzhaft“ setzte sich allerdings erst um 1914 durch. Bis mit der Gründung der Weimarer Republik 1918 die der „Schutzhaft“ zu Grunde liegenden Gesetze aufgehoben wurden, besaßen die Häftlinge immerhin formelle Rechte und Beschwerdemöglichkeiten.

    In der Weimarer Republik war die „Schutzhaft“ bereits durch kein eigenes Gesetz mehr definiert, sondern vielmehr im Artikel 48 Absatz 2 der Verfassung impliziert: Sollte der Reichspräsident den Ausnahmezustand ausrufen, war die Möglichkeit gegeben, Personen in „Schutzhaft“ zu nehmen.

    In der NS-Regierungszeit konnte somit auf bestehende Strukturen und Erfahrungen zurückgegriffen werden. Im Februar 1933 wurde erstmals die willkürliche Inhaftierung in „Schutzhaft“ ermöglicht. Sie war jeglicher Kontrolle durch die Justiz entzogen, ihre Zeitdauer zunächst auf drei Monate begrenzt, aber theoretisch immer wieder verlängerbar. Später war sie von vornherein zeitlich unbegrenzt möglich, Entlassungen aus der „Schutzhaft“ wurden mit Beginn des Krieges 1939 prinzipiell nicht mehr vorgenommen.

    Anfangs wurde die „Schutzhaft“ unter dem NS-Regime nicht nur durch staatliche Organe sondern auch durch Parteiorganisationen wie die SA verhängt. Letztere verbrachte die Häftlinge in der Regel in so genannte „Schutzhaftlager“, auch „wilde Konzentrationslager“ genannt. Hier wurden die Gefangenen oft schwer misshandelt und viele auch ermordet. Auch in bestehenden Haftanstalten wurden "Schutzhäftlinge" anfangs festgehalten.

    Ab 1938 setzten sich schließlich die nach dem Vorbild des KZ Dachau errichteten (so genannten „späteren“) Konzentrationslager durch, die speziell für die Aufnahme von „Schutzhäftlingen“ errichtet wurden. Die „Schutzhaft“ war nunmehr alleiniges Machtinstrument der Gestapo.

     

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